Satzung der „Leipziger Club- und Kulturstiftung“

Präambel

Leipzig besitzt eine vielfältige und kreative freie Kunst- und Kulturszene. Diese Szene wird jedoch durch marktwirtschaftliche Mechanismen, die anhaltende Gentrifizierung und Wohnraumverdichtung im Leipziger Stadtgebiet zunehmend verdrängt und aufgelöst

Dabei ist gerade das Vorhandensein von geeigneten und bezahlbaren Räumen, in denen die Künstler wirken, Kunst und Kultur darstellen und einem Publikum präsentieren können die elementare Voraussetzung für die Existenz und die Entwicklung der Szene. 

Dieser Umstand, mit den vielschichtigen Akteuren, soll von der Stiftung unterstützt und gefördert werden.

Die Stiftung soll mit dem Erwerb des alten „Eisenbahnkraftwerk Leipzig-Connewitz; Instandhaltungswerk der Deutschen Reichsbahn“ von der Deutschen Bahn in Leipzig Marienbrunn einen wichtigen Freiraum im Leipziger Süden sichern. Das alte Eisenbahnkraftwerk soll dem Immobilienmarkt dauerhaft entzogen und für kulturelle, künstlerische und kreative Nutzungen entwickelt werden. 

Ziel ist es, einen Ort zu schaffen, der Platz für Musikspielstätten, Ateliers, Proberäume, Büros für Kreative und Werkstätten bietet. Menschen, die Kunst und Kultur erschaffen oder genießen möchten, sollen hier zusammenkommen können.
Es soll ein Zentrum für Kreativität entstehen, ein Inkubator, der Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft miteinander verbindet und weit über Leipzig hinaus wirken soll. 

Wir denken an die Zukunft und eine positive Entwicklung dieser Welt, denn Kunst und Kultur sind von ihrem Wesen her der Entdeckung und Erschaffung des Neuen und Unbekannten verpfilchtet. Sie wirken auf die Gesellschaft und die Zukunft, Entwicklung und Evolution sind ihnen immanent. Dies betrifft die Werke, das Publikum und die Künstler an sich. 

Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz sind grundlegende Bedingungen für die Um- setzung des Projektes und ein Leitbild für die Arbeit der Stiftung. Das Objekt und ggf. weitere Projekte soll bzw. sollen daher klimaneutral entwickelt werden und beispielhaft für eine zukunftssichere Kultur- und Kreativwirtschaft sein.

Kunst und Kultur sind selten kostendeckend und oft auf Zuschüsse angewiesen. Die zu- künftigen Nutzer sollen deshalb derart gefördert werden, dass ihnen für ihre kulturelle und künstlerische inhaltliche Arbeit einen möglichst großen Spielraum ermöglicht wird. Aus diesem Grund arbeiten die Stiftung und mögliche Gesellschaften, mit deren Hilfe diese Ziele erreicht werden sollen, kostendeckend aber nicht gewinnorientiert.

Mittel- und langfristig ist es das Ziel, dass dieses Projekt über das Objekt hinaus eine Leuchtturmwirkung hat und weitere derartige Projekte folgen.

Ein weiterer Schwerpunkt der Stiftungsarbeit ist die Förderung der Leipziger Musik- und Clubkultur.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Leipziger Club- und Kulturstiftung“ 
    1. Die Stiftung führt den Namen „Leipziger Club- und Kulturstiftung“ 
    2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig/Sachsen.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung dient der Förderung der Kunst und Kultur. Darüberhinaus dient die Stiftung dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege. 
  2. Aufgabe und Ziel der Stiftung ist es, dass Grundstück 532/17 mit dem sich darauf befindlichen eingetragenen Kulturdenkmal „Eisenbahnkraftwerk Leipzig- Connewitz; Instandhaltungswerk der Deutschen Reichsbahn“ von der Deutschen Bahn zu erwerben. Das Gelände soll reaktiviert, saniert, erhalten und dauerhaft einer kulturellen, künstlerischen und kreativen Nutzung zugeführt werden. Hierdurch soll ein wichtiger Kunst- und Kreativraum im Leipziger Süden geschaffen und gesichert werden. Eine Veräußerung des Grundstücks ist der Stiftung untersagt. Sofern die finanziellen Mittel vorhanden und vorstehenden primären Ziele sichergestellt sind, kann die Stiftung über das Objekt hinaus ihre Zwecke verwirklichen. Dies schließt den Erwerb weiterer Grundstücke zur Realisierung der vorstehenden Ziele und Zwecke ausdrücklich mit ein. 
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
    1. die Sanierung und Erhaltung des als Kulturdenkmal anerkannten ehemaligen Eisenbahnkraftwerks nach den Regeln und Vorgaben des geltenden Denkmalschutzes 
    2. die Entwicklung eines Kreativraums für Musikveranstaltungen/Konzerte durch die Schaffung von Musikspielstätten und Konzerträumen 
    3. der Schaffung und Zurverfügungstellung von Räumen für die freie und kreative Arbeit von Künstlern (z.B. in Form von Ateliers, Studios, Proberäumen, Werkstätten) 
    4. der Durchführung eigener Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur (z.B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen etc.) 
    5. der Förderung von Nachwuchskünstlern, Kleinstkonzerten (Grassrootförderung) durch finanzielle und/oder technische Unterstützung 
    6. der Förderung der freien Szene und Musikspielstätten in Leipzig über das Projekt hinaus 
    7. Aktivitäten und Maßnahmen zur Stärkung der Qualität und Vielfalt des Musiklebens in Leipzig (z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, durch die Unterstützung bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben für die Durchführung von Kulturveranstaltungen, durch Schulung und Beratung zur Durchführung von Kulturveranstaltungen, etc.) 
  4. Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte durchführen, die der Entwicklung der vorgenannten Stiftungszwecke dienen. 
  5. Die Stiftung kann Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder steuerbegünstigte juristische Personen zwecks Verwendung für die in Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke weiterleiten sowie unmittelbar Mittelbeschaffend tätig sein. 
  6. Soweit die finanziellen Möglichkeiten der Stiftung nicht die Verwirklichung aller Zwecke gleichzeitig und in gleichem Maße zulassen, entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorgabe des Abs. 2 und der Finanzlage, welche der Projekte bzw. Aufgaben durchgeführt werden. 
  7. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen. 
  8. Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. 
  9. Die Stiftung ist ausschließlich regional in und um Leipzig tätig. 
  10. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  3. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendung von der Stiftung.

§ 4 Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert wird.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen zur Zeit der Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. 
  2. Die Stiftung soll mit dem Stiftungsvermögen das Grundstück 532/17 von der Deutschen Bahn erwerben. Nach dem Erwerb des Grundstücks ist der Stiftung eine Veräußerung des Grundstücks strikt untersagt. 
  3. Darüberhinaus soll das Grundstockvermögen der Stiftung aus einem zu erhaltenden und einen verbrauchbaren Teil bestehen. Der zu erhaltende Teil des Grundstockvermögens ist in seinem Bestand auf Dauer und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind mit Ausnahme nach Abs. 2 zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Das aus Barmitteln bestehende Grundstockvermögen darf dabei ausdrücklich für die Sanierung und Renovierung des Grundstücks 532/17 verwendet werden. Dem zu erhaltenden Teil des Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, sowie Sachzuwendungen die Ihrer Natur nach zu Vermögen gehören, können dem zu erhaltenden Teil des Grundstockvermögen zugeführt werden. 
  4. Der verbrauchbare Teil des Grundstockvermögen ist vom zu erhaltenden Teil des Grundstockvermögen getrennt zu halten. Die Stiftung soll Zustifter anhalten genau zu bestimmen, welchem Teil des Grundstockvermögens die Zuwendung (Zustiftung) zufießen soll. Im Zweifel fießen Zuwendungen (Zustiftungen) dem zu erhaltenden Teil des Grundstockvermögens zu. Der verbrauchbare Teil des Grundstockvermögens soll grundsätzlich als Ertragsquelle genutzt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Bei notwendigem zusätzlichem Mittelbedarf (z.B. besondere Stiftungsprojekte, finanzielle Engpässen bei laufenden Stiftungsprojekten, etc.) kann der Vorstand jedoch auch nach freiem Ermessen die Verwendung für den Stiftungszweck beschließen. 
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden), sowie im Falle des Abs. 4 S. 6 aus dem verbrauchbaren Teil des Grundstockvermögens. 
  6. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. 
  7. Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten. 
  8. Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Stiftung Umschichtungen des Grundstockvermögens vornehmen. Die im Zuge dieser Vermögensumschichtungen anfallenden Gewinne wachsen dem Grundstockvermögen zu. 
  9. Die Stiftung kann in Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit, ihre Erträge und sonstigen Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften (Stiftung, Verein, GmbH, etc.) zuwenden oder zur Vermögensausstattung anderer steuerbegünstigter Körperschaften verwenden. 
  10. Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren.

§ 6 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung.

§ 7 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunion in beiden Gremien ist ausgeschlossen. 
  2. Die ersten Organmitglieder werden einschließlich ihrer Amtszeit im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit für die folgenden Organmitglieder beträgt für Mitglieder des Vorstands fünf Jahre, für Mitglieder des Kuratoriums, mit Ausnahme der Ständigen Mitglieder vier Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines ausgeschiedenen Organmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit von dem betroffenen Organ ein neues Mitglied zu berufen (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organes fort. 
  3. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. 
  4. Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen. 
  5. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit mit Ausnahme der Sonderfälle des Abs. 5 S. 2 und 3, sowie Abs. 6 grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträge stehen müssen. Bei hinreichenden Mitteln und entsprechenden Arbeitsanfall kann das Kuratorium eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die Vorstandsmitglieder beschließen. 
  6. Für den über eine normale Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium abweichend von Abs. 5 S. 1 eine pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen Verhältnis zu den Erträgen der Stiftung stehen und darf die Zweckerfüllung einschließlich der Gemeinnützigkeit nicht gefährden. Bei hinreichenden Arbeitsanfall und der Notwendigkeit des vollen persönlichen Einsatzes können Vorstandsmitglieder auch hauptberuflich besoldet für die Stiftung tätig werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus mindestens drei (3) und bis zu fünf (5) Personen. Personen des Vorstands sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und bis zu drei (3) weitere Vorstandsmitglieder. 
  2. Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Gründungsvorstandes vom Kuratorium berufen. Die zur Berufung stehenden Kandidaten werden vom Vorstand unter Berücksichtigung des Abs. 3 vorgeschlagen. Das Kuratorium ist gehalten, den Stifter zu 1 und ein Vertreter des Stifter zu 2 in den Vorstand zu berufen, insofern diese Personen sich nicht durch die zurückliegende Tätigkeit als ungeeignet zur Begleitung des Vorstandsamtes erwiesen haben. 
  3. Für das Vorstandsamt dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die nachweislich ausreichende Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben- und Zweckerfüllung der Stiftung haben. Dazu zählt insbesondere die Fähigkeit die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zu treffenden Entscheidungen beurteilen zu können. Bei Vorschlägen für Kandidaten ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten, so dass die gewünschten Kenntnisse im Vorstand möglichst breit vertreten sind. 
  4. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. 
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf. 
  6. Der Vorsitzende des Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 
  7. Außerdem obliegen dem Vorstand: 
    1. die ordnungsgemäße, gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
    2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen
    3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen, 
    4. die Jahresrechnung zu legen, 
    5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen, 
    6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, 
    7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes, 
    8. die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums iSd. § 9 Abs. 1 mit Ausnahme des Gründungskuratoriums und der ständigen Mitglieder. 
  8. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. sein Stellvertreter berufen die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. 
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters. 
  11. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied oder eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
  12. Mit Ausnahme von Entscheidungen nach § 11 der Satzung können Beschlüsse auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt werden. Abs. 9, 10 finden entsprechende Anwendung.

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf (5) und höchstens fünfzehn (15) Mitgliedern. Mit Ausnahme des Gründungskuratorium werden die Kuratoriumsmitglieder vom Vorstand bestimmt und berufen. Ständige Mitglieder (Geborene Mitglieder) des Kuratoriums sind: 
    1. eine von der Gesellschaft zur Wahrung und Förderung studentischer Traditionen zu Leipzig e.V. bestimmten Person
    2. eine von der Distillery (Inhaber Steffen Kache) bestimmte Person 
  2. Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende Aufgaben: 
    1. Beratung und Überwachung des Vorstandes, 
    2. Entgegennahme der Jahresrechnung, 
    3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben, 
    4. Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln, 
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes, 
    6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes, 
    7. die Berufung der Mitglieder des Vorstands i.S.d. § 8 Abs. 2. 
  3. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 
  4. Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen. 
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Kuratoriumsmitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 
  6. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
  7. Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. 
  8. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Abs. 5, 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Beginn und Ende der Amtszeit

  1. Die Amtszeit eines Organmitgliedes endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt. Mehrfache Wiederberufung ist zulässig. 
  2. Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. 
  3. Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem grob stiftungsschädlichen Verhalten vor. Ferner stellt das unentschuldigte Fehlen bei drei aufeinanderfolgenden Vorstands- oder Kuratoriumssitzungen einen wichtigen Grund im Sinnes des Abs. 3 S. 1 dar. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.

§ 11 Änderung des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Auflösung, Zulegung, Satzungsänderungen

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, können das Kuratorium und der Vorstand jeweils mit Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder die Änderung des Stiftungszweckes, die Aufösung der Stiftung, auch in der Form der Zulegung, der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder den Verbrauch des gesamten Grundstockvermögens beschließen und beantragen. Die Steuerbegünstigung muss dabei erhalten bleiben. Die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der noch lebenden Stifters. 
  2. Andere (einfache Satzungsänderungen) als die vorgenannten Satzungsänderungen sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Mehrheit von jeweils Zweidritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. 
  3. Zu dem Beschluss ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen. 
  4. Der Antrag ist der Stiftungsbehörde zeitnah mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Erlöschen der Stiftung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, das nach der vorzunehmenden Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an eine durch den Vorstand bestimmte Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere Körperschaft privaten Rechts oder Stiftung, welche steuerbegünstigt im Sinne der AO ist. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen für die Förderung von Kunst und Kultur und/oder Denkmalschutz verwenden. Dabei soll das übertragende Grundstockvermögen auch weiterhin erhalten bleiben und zur Ertragserzielung für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. 
  2. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der steuerbegünstigt ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt oder Teile der Zwecke gestrichen werden.

§ 13 Haftung

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, ist die Stiftung gehalten, diese Personen mit Amtsübernahme bei hinreichenden finanziellen Mitteln angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockvermögens ausgeschlossen wird.

§ 14 Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung des Anerkennungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.